Inklusion und das Fehlen von Ressourcen
Interview mit der Schulbegleitungs-Koordinatorin der Lebenshilfe Braunschweig
von Paul Hannig
Bevor ich mein Studium in Fulda begann, habe ich eine Zeit lang als Schulbegleitung bei der Lebenshilfe in Braunschweig gearbeitet. Koordiniert wird die Abteilung der Schulbegleitung von Anke Richter. Ich wollte nun von ihr wissen, wie das Prozedere bei einer Schulbegleitung, das heißt vom Bedarf bis zur Absetzung, strukturiert ist und was für Probleme in der Praxis auftauchen.
Das Interview wurde mit der Lebenshilfe in Braunschweig geführt. Da Bildung Ländersache ist, unterscheidet sich das Verfahren zwischen den einzelnen Bundesländern. In diesem Beitrag wird auf das Vorgehen des Landes Niedersachsen eingegangen. Nach einem Sonderpädagogischen Gutachten wird eine passende Schulbegleitung gesucht. Je nachdem welche Art der Behinderung vorliegt gibt es unterschiedliche Gesetze und Kostenträger. Trotzdem die Schulen zum Großteil gewillt sind gute inklusive Arbeit zu leisten, kommt es zu Problemen. Diese ergeben sich durch fehlende Ausstattung der Schulen, Fortbildungsmangel über Inklusion und durch die Lehramt Studiengänge, die nicht in das Thema Inklusion einführen.
Wer meldet denn zuallererst einen Bedarf für eine Schulbegleitung an?
Antragsteller sind immer die Eltern. Bedarfe werden gesehen von Eltern, Schulen oder Kindergärten, wo die Kinder vorher waren.
Wenn also der Bedarf da ist, dann wird mit der Schule, den Eltern und dem Träger ausgehandelt wie die Schulbegleitung auszusehen hat?
Naja, so ganz ausgehandelt wird das nicht. Die Kinder werden dann erstmal überprüft, das heißt es wird ein Sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten wird dann vom örtlichen Gesundheitsamt geprüft, um daraufhin eine Empfehlung an den Kostenträger abzugeben. Kostenträger sind hierbei, Sozialamt für Kinder mit geistiger Beeinträchtigung, oder das Jugendamt für Kinder mit sozial-emotionaler, oder psychischer Beeinträchtigung.
Und mit dieser Empfehlung wird sich dann an die verschiedenen sozialen Träger gewandt?
Das ist unterschiedlich. Das Jugendamt, welches für Kinder mit psychischer Beeinträchtigung, also z.B. Kinder mit Asperger-Autismus, zuständig ist, kontaktiert immer die Anbieter. Anbieter sind die Sozialträger, die Schulbegleiter stellen. Wiederum die Sozialhilfe, welche für Kinder mit geistiger oder auch körperlicher Beeinträchtigung zuständig ist, sagen, dass die Eltern sich an die Träger wenden müssen.
Je Nachdem welche Art der Behinderung also vorliegt gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen?
Ja genau! Wichtig zu beachten ist außerdem, dass die verschiedenen Arten der Behinderung unterschiedliche Gesetzesgrundlagen haben. So hat das Jugendamt nach dem §35a SGBVIII und das Sozialamt nach dem §75 Abs.3 SGB XII zu handeln.
Und dann wird also eine entsprechende Schulbegleitung gesucht?
Richtig. Das Sozialamt oder Jugendamt entscheidet dann, was die Schulbegleitung für Kompetenzen haben muss. Der Antragsteller, also die Eltern, können aber Widerspruch einlegen.
Also hat die Schule damit nichts zu tun?
Nein. Die Schule ist da ziemlich hinten dran. Denn der Kostenträger sagt, was ja eigentlich auch richtig ist, dass laut des Gesetzes die Schule für den Erwerb schulischer Bildung im Zuge der Inklusion zuständig ist. Und was dann noch über ist an Tätigkeiten muss die Schulbegleitung ausgleichen.
Treten dadurch Probleme zwischen den Schulen und Schulbegleitern auf?
Am Anfang meistens nicht, später schon. Die Schulen sind meistens sehr bemüht und motiviert, Kinder inklusiv zu beschulen, aber häufig schlecht ausgestattet, was Materialien und extra Räumen angeht. Zusätzlich fehlen Fortbildungen, was zu einer Überforderung führen kann. Sollte dann noch ein Schulbegleiter eingesetzt sein, welcher keine Ausbildung hat, kann es zu Problemen kommen.
Klingt jedenfalls schwierig, wenn beide Parteien nicht genau wissen was sie tun sollen.
Ja, aber theoretisch müsste die Schule dieses Know-how mitbringen, da sie sich ja bereit erklärt haben Inklusiv zu beschulen. Es scheitert jedoch meistens an den fehlenden Fortbildungen, oder Inhalten die nicht im Studium vermittelt werden.
Hilfreich wäre also als Beispiel ein Modul über Inklusion im Grundschulehramtsstudium?
Das wäre ein Anfang.
Gehen wir davon aus, die Schulbegleitung ist eingesetzt. Wer bestimmt denn, wann sie wieder abgesetzt wird?
Ich beschreibe am besten mal den Ablauf der Maßnahme. Die Maßnahme wird vom Kostenträger für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Das Jugendamt möchte jedes halbe Jahr einen Bericht. Außerdem wird ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten geführt. Schule, Eltern, wenn es alt genug ist, das Schulkind, Schulbegleiter und Jugendamt. Dabei wird Umfang und Inhalt der Maßnahme für das nächste halbe Jahr neu festgelegt. In der Sozialhilfe ist es wieder etwas anders. Das macht natürlich Sinn, wenn man sich die Krankheitsbilder anguckt. Ein Down-Syndrom geht nicht weg. Deswegen wird die Maßnahme in der Sozialhilfe von ein- bis zu vier Jahren bewilligt. Die Sozialhilfe will einmal im Jahr einen Bericht, meistens zum Wechsel des Schuljahres.
Meine Letzte Frage bezieht sich auf die Vergütung. Bezahlt beispielsweise das Jugendamt den Anbieter und der wiederum den Schulbegleiter, oder wie kann ich mir das vorstellen?
Ja genau. Wir, die Lebenshilfe als Anbieter, haben eine Leistungsvereinbarung mit den Kostenträgern. Darin steht, was die Fachleistungsstunde der Schulbegleitung in der Lebenshilfe kostet. Dies wird dann vom Träger monatlich vergütet und damit werden dann alle Kosten der Abteilung der Schulbegleitung + Overheadkosten abgedeckt.
Vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben!
Eine Antwort
[…] Grundlegende Schritte bis hin zur Feststellung eines Förderbedarfes sind in dem Blogbeitrag „Inklusion und das Fehlen von Ressourcen“ gut beschrieben. Ein weiterer Beitrag „Die Sicht einer Förderschullehrerin zu zum Thema […]