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Selbstbestimmung dank eigener Wohnung vs. Fremdbestimmung durch Bundesteilhabegesetz?

In den nächsten Zeilen soll es um einen großen Wendepunkt im Leben gehen, dem großen Schritt, in einer eigenen Wohnung zu leben, nach vielen Jahren die geprägt waren von ständigen Betreuerwechseln, wenig Privatsphäre und dem Gefühl, in einem Setting zu leben, das stigmatisierend wirkt – dem Heim für beeinträchtigte Menschen. Es soll darum gehen, wie viel Selbstbestimmung und Selbstbewusstseinsstärkung es mit sich bringt für sich in der eigenen Wohnung zu sorgen. Ich möchte dabei aber auch aufzeigen, dass dieser große Schritt im Leben eines beeinträchtigten Menschen schon bald nicht mehr ohne weiteres in dieser Form möglich sein wird. Durch das Bundesteilhabegesetz wird sich einiges zu Lasten der beeinträchtigten Menschen verändern. Ich möchte deutlich machen, wie sehr diese Veränderungen gegenteilig wirken – gegenteilig in Bezug auf das was in der Einleitung und in den Erklärungen des Gesetzes beschrieben wird – die Selbstbestimmung und Teilhabe der behinderten Menschen stünde an vorderster Stelle.

Die erste eigene Wohnung als Raum zum „Wachsen“

Für mich war es einer der Meilensteine in meinem noch jungen Leben – das Beziehen der ersten eigenen Wohnung. Soweit verlief alles ohne Probleme – schließlich bin ich volljährig, habe einen Job und verdiene genug Geld um mir die Traumwohnung leisten zu können. Was für ein tolles Gefühl von neu gewonnener Freiheit und Selbstständigkeit! Doch wie muss das erst für einen jungen Menschen sein mit einer geistigen und/oder seelischen Beeinträchtigung, der mehrere Jahre in stationären Einrichtungen verbrachte – vollgepackt mit Regeln, Essen, das man nicht selbst wählen kann, einem lediglich kleinen Zimmer, wenig Privatsphäre und nur einen kleinem Raum zur Selbstverwirklichung? Ich durfte in den letzten Tagen den Auszug meines Klienten Markus mitverfolgen und ihn in seine eigene neue Wohnung begleiten. Dabei waren Kritik und Sorgen der Eltern, die Vorfreude des jungen Mannes sowie gleichzeitig Bedenken seinerseits, ob der der neuen Herausforderung überhaupt gewachsen sei, ständige Begleiter. Dabei habe ich (mit seinem Einverständnis) Fotos auf seinem Weg in die neue Wohnung gemacht und wollte wissen, wie er sich nun fühlt und was er für Gedanken hat.

Welche großen Veränderungen und Verbesserungen der Einzug in eine neue Wohnung mit sich bringt, kann man auch unter folgendem Link nachlesen: http://tanner-diakonie.de/wissenswertes/presseberichte/. Die Fuldaer Zeitung interviewte eine unserer Klientinnen des Betreuten Wohnens, die ebenfalls einen Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine eigene Wohnung durchlebte. Sie sagte: “Ich kann über mich selbst bestimmen.”

Hier nun eine kleine Fotostory mit Interview von und mit Markus, den ich bei seinem Umzug in eine neue Wohnung begleiten durfte.

 

 Foto 1

Foto 2

Foto 3

Foto 4

 

Inmitten aller leben – ein Indiz für Inklusion

Inklusion kommt von dem lateinischen Wort „inclusio“ und bedeutet so viel wie „Einschließung, Einschluss, Enthalten sein[1]. In der traditionellen Behindertenhilfe war es viele Jahre so, dass die beeinträchtigten Menschen fast ausschließlich unter „ihres Gleichen“ lebten, eben nicht eingeschlossen in der Gemeinde und der Gemeinschaft. Sie wurden untergebracht in Heimen und Häusern meist am Rande des Ortes oder wurden in der Familie betreut und „versteckt“. Sie galten nicht als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft. Doch seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention geht die Tendenz hin zur ambulanten Betreuung mit persönlicher Assistenz, inmitten der Gemeinschaft, die alle – insbesondere auch behinderte Menschen – mit einschließt und sie zum Teil der Gemeinde werden lässt, in der keine Unterschiede zwischen Behinderung und Nicht-Behinderung gemacht werden. Ein Problem dabei ist, dass „dass Behinderung in den Augen der meisten ein medizinisches Problem ist“. Viele sind der Meinung, dass es Behinderten nur dann gut ginge, wenn sie nicht mit „Gesunden“ „konkurrieren“[2] müssen und somit lieber für sich leben. Heute ist man jedoch davon überzeugt, dass dies dazu führt, dass behinderte Menschen dadurch aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und keine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreichen können.

In meiner Arbeitsstadt Tann (Rhön) ist das Stadtbild geprägt von Vielfältigkeit. MigrantInnen und beeinträchtige Menschen gehören ohne Zweifel „dazu“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass insbesondere beeinträchtigte Menschen schon zahlreich in ihren eigenen Wohnungen leben und ambulant betreut werden. Dies ist eines der Ziele der Tanner Diakonie – Menschen zu ermutigen und sie dabei unterstützen, selbstständig zu leben (vgl. http://tanner-diakonie.de/betreuungsangebot/hilfen-fuer-menschen-mit-beeintraechtigungen/ambulant-betreutes-wohnen/).

Doch ist das in dieser Form aufgrund des Teilhabegesetzes, das 2017 in Kraft treten soll, noch möglich?

 

Bundesteilhabegesetz = Inklusionsbremse?

Das Bundesteilhabegesetz, das am 01.01.2017 in Kraft treten soll, ist umstritten. Der Referententwurf kann hier nachgelesen werden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFMeldungen/2016/bundesteilhabegesetz-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Das Gesetz möchte an „zukunftsweisenden Perspektiven“ anknüpfen und Verbesserungen für behinderte Menschen bringen. Ziel war es, anders zu sein, als die vorherigen Gesetze des Sozialrechts, die sich „bisher den Prinzipien der Normalisierung und Integration verschrieben“ hatten. Jetzt möchte das Gesetz die „Leitideen Empowerment, Partizipation und Inklusion“[3] mit einfließen lassen. Doch besonders bei Fachverbänden und Menschen mit Behinderungen ist der Protest groß. Beeinträchtigte Menschen sollen durch das neue Gesetz mehr Selbstbestimmung und Teilhabe erhalten und inklusive Prozesse erleben. Kritisiert wird jedoch, dass diese Kernpunkte nur Aufhänger sind, die nicht erreicht werden und es wird befürchtet, dass sich die Situationen für behinderte Menschen sogar verschlechtern könnten. Unter http://www.teilhabegesetz.org//pages/teilhabegesetz/beispiele-fuer-benachteiligung.php kann man Kritikpunkte und Befürchtungen von betroffenen Menschen nachlesen, es kommen beeinträchtige Menschen zu Wort die um ihre Selbstbestimmung sowie um ihr Vermögen und um die Zukunft ihrer Wohnsituationen bangen. Das Gesetz sieht vor, dass Teilhabeleistungen (die bisher in der Eingliederungshilfe verzeichnet waren, SGB XII) und existenzsichernde Leistungen getrennt werden sollen. Das hat zur Folge, dass das Zusammenspiel von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung neu geregelt werden muss. Beeinträchtigte Menschen, die zu Hause leben, sollen vorrangig Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Fraglich ist, ob und wie viel sie überhaupt dann noch Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können.

 

Was heißt das also genau für meinen Klienten Markus und zukünftige Bewohner und Bewohnerinnen, die von ihren Fähigkeiten her in der Lage wären, eine eigene Wohnung zu beziehen? Was heißt das für die versteckten Ressourcen dieser Menschen, die durch eine eigene Wohnung ausgeschöpft und gefördert werden könnten? Meine Klienten haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, um mit diesen Leistungen ihren Alltag in der eigenen Wohnung bewältigen zu können. Markus bekommt vom Betreuten Wohnen Hilfe beim Regeln von Post-und Schriftverkehr, beim Koordinieren von Freizeitaktivitäten, bei Haushaltstätigkeiten und Förderung von Ressourcen im Bereich der Lebensmittelversorgung und –verarbeitung. Diese Leistungen unsererseits beruhen auf der Eingliederungshilfe. Was, wenn Markus darauf vielleicht mal keinen Anspruch mehr hat? Wer hilft ihm bei der Bewältigung dieser Tätigkeiten und wie wirkt sich das aus, wenn dieser Rückhalt unsererseits ausfallen würde? Sollten beeinträchtigte Menschen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, so werden diese Leistungen von der sogenannten Kostendämpfung kontrolliert. Dies kann zum Beispiel zur Folge haben, dass bestimmte Aspekte des personenzentrierten Ansatzes nicht konsequent umgesetzt werden können. Personenzentrierung heißt, den Wünschen des beeinträchtigten Menschen nachzukommen und in vollem Umfang seine Ressourcen für Selbstbestimmung und Selbstbewusstseinsstärkung zu fördern. Markus besucht jede Woche eine Sportgruppe für behinderte Menschen. Er hat hierbei großen Spaß, zudem ist er sportlich und der Sport verhilft ihm zu einem ausgeglichenen Gemüt. Doch bald kann es so sein, dass ihm diese Sportgruppe nicht mehr finanziert werden kann. Dann wird hier dem personenzentrierten Ansatz nicht nachgekommen und Markus verliert einen wichtigen Aspekt in seinem Leben, der ihm wichtig ist. Durch das BTHG können Leistungen auch dann entfallen, wenn beispielsweise das Leben in der eigenen Wohnung teurer wäre als das Leben im Heim. Markus, der viel Potenzial in Sachen Selbstständigkeit aufweist, müsste vielleicht beispielsweise weiterhin im Heim leben, obwohl es ihn in seiner Weiterentwicklung schaden würde. Unter Selbstbestimmung und Personenzentrierung versteht man da etwas anderes.

 

[1] Quack, Angela / Schmidt, Andrea: Inklusion / Exklusion: Eine multidisziplinäre Einführung, S. 4

[2] Mayer, Anneliese / Rütter, Jutta (Hrsg.): Abschied vom Heim, S. 196

[3] Theunissen, Georg / Schirbort, Kerstin (Hrsg.): Inklusion von Menschen mit geistiger Behinderung, S. 13 f.

 

Quellen:

Mayer, Anneliese / Rütter, Jutta (Hrsg.): Abschied vom Heim, 1988

Quack, Angela / Schmidt, Andrea: Inklusion / Exklusion: Eine multidisziplinäre Einführung, 2013 (Basistext online Modul 07b 2016)

Theunissen, Georg / Schirbort, Kerstin (Hrsg.): Inklusion von Menschen mit geistiger Behinderung, 2010

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen; Bearbeitungsstand 26. 04. 2016

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFMeldungen/2016/bundesteilhabegesetz-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

http://www.teilhabegesetz.org//pages/teilhabegesetz/beispiele-fuer-benachteiligung.php

http://tanner-diakonie.de/betreuungsangebot/hilfen-fuer-menschen-mit-beeintraechtigungen/ambulant-betreutes-wohnen/

Presseberichte

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
lisafischer (20. Juli 2016). Selbstbestimmung dank eigener Wohnung vs. Fremdbestimmung durch Bundesteilhabegesetz? Inklusion. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qcs1


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4 Antworten

  1. jaquelinefranc sagt:

    Hallo Lisa,

    dein Beitrag ist wirklich gelungen!
    Ich kann dir nur zustimmen, dass immer wieder in der beruflichen Praxis spürbar wird, wie überwältigt der/die KlientIn mit der neugewonnenen Selbstverantwortung und Eigenständigkeit ist. Gerade diese die von einer stationären Maßnahme (von Wohnheim bis zu „Hotel Mama“) zu uns in das ambulante Betreute Wohnen wechseln, sind sehr geprägt davon ständig unter Aufsicht zu stehen und sich an vorgegebenen Strukturen und Regeln zu halten die ihren Alltag weitgehend organisieren und vorgeben. Eine eigene Wohnung bedeutet, dass der/die KlientIn sich von der Familie oder einer anderen meist stationären Maßnahme abgekapselt hat. In den eigenen vier Wänden allerdings muss man sich plötzlich Gedanken um das Abendessen machen, den Kühlschrank befüllen, eine gesamte Wohnung ordentlich halten, nach der Arbeit einen Einkauf einplanen oder auch die Wäsche waschen. Zahlreiche neue Aufgaben, die durch den stationären Rahmen bis dato nicht Teil des Alltags waren, müssen nun eigenständig wahrgenommen und erledigt werden.
    Vor kurzem fragte mich eine Klientin, weil sie nicht anders aus dem Wohnheim kannte, ob ihr Freund am Wochenende bei ihr übernachten könne. Als ich ihr antwortete, dass nur sie das zu entscheiden habe, da es sich um ihre eigenen vier Wände handle, schaute sie mich entsetzt an und wusste zunächst nicht wirklich mit ihrer Entscheidungsfreiheit umzugehen. Sie genießt seitdem ihr Recht auf Selbstbestimmung und ihr Freund ist nun fast jedes Wochenende zu Besuch.

    @ Isabella Hausmayer: zu dem Aspekt, dass selbstbestimmt leben nur möglich ist, wenn es das kostengünstigere Setting oder das Wohnen im Heim unzumutbar ist, würde nur jene betreffen die bislang noch in einem Heim oder im elterlichen Haushalt wohnen. In der Begründung wurde nämlich ein Zusatz „Bestandsschutz“ hinzugefügt, der deine bisherigen Klienten schützen würde, da sie sich derzeit schon mit eigener Wohnung im ambulanten System wiederfinden, denn: was angemessen war, wird auch weiterhin als angemessen angesehen. (vgl. http://nichtmeingesetz.de/2016/05/10/die-10-groessten-maengel-des-entwurfs-zum-bundesteilhabegesetz/; letzter Zugriff: 13.08.16)
    Dennoch wäre es eine absolute Kathastrophe für diejenigen, die zukünftig einen Auszug in die Selbstständigkeit planen würden!

    LG Jaqueline

  2. anjarausch sagt:

    Hallo Lisa, ein sehr schöner Beitrag muss ich sagen. Da ich ebenso im ambulant betreuten Wohnen tätig bin, kenne ich sehr gut die Vorteile des selbstständigen Lebens. Vor einem Jahr ist einer unserer Klienten aus dem Pflegeheim ausgezogen. Mit 62 Jahren !!! Er beantragte ein persönliches Budget. Da er Rollifahrer ist, bekam er auch ein hohes Stundenkontigent. Täglich war einer unserer Kollegen bei ihm und aus einem bettlängerigen, depressiven Mann wurde ein mobiler, aufgeschlossener freundlicher Herr. Unsere ganze Firma liebte ihn. Durch seine aktuell starke Demenz kann er heute leider nicht mehr in seiner Wohnung allein bleiben und muss zurück ins Pflegeheim. Aber er hatte ein Jahr lang sein altes Leben zurückgekommen und er hat es in vollen Zügen genossen. Das macht uns alle sehr froh und zufrieden in unserer Arbeit.

  3. Isabella Hausmayer sagt:

    Hallo Lisa,
    hab vielen Dank für die lebensfrohe Schilderung des Auszugs von Marcus und den Überblick über das bevorstehende Bundesteilhabegesetz mit dem Verweis auf die kritischen Punkte diesbezüglich. Es ist wirklich traurig, dass wir bei in Kraft treten dieser Erneuerung, hart erkämpfte Ziele wieder an den Nagel hängen müssen. Besonders erschreckend finde ich beispielsweise die Abschaffung des derzeit geltenden Grundsatzes „Ambulant vor Stationär“, welche neben anderen Nachteilen des neuen Gesetzesentwurfs auf der Homepage http://nichtmeingesetz.de/2016/05/10/die-10-groessten-maengel-des-entwurfs-zum-bundesteilhabegesetz/ zusammengefasst sind. Eine Einführung der angeblichen Verbesserung hat im Ambulant Betreuten Einzelwohnen, in dem auch ich tätig bin, vermutlich unter anderem die Auswirkung, dass Menschen, die einen Hilfebedarf über einen bestimmten Betreuungsschlüssel hinaus haben, zu hohe Kosten „verursachen“ und künftig (wieder) im Wohnheim leben müssen. Insofern lässt sich, meines Erachtens nach nur hoffen, dass eine Umsetzung in dieser Art noch verhindert werden kann.

  1. 01/08/2016

    […] Fischer, Lisa: Selbstbestimmung dank eigener Wohnung vs. Fremdbestimmung durch Bundesteilhabegesetz? https://inklusion.hypotheses.org/1953 […]

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