Elternschaft trotz geistiger Behinderung – Normalität oder Wunschdenken?
- Inklusion betrifft nicht nur die Bereiche Wohnen, Freizeit und Arbeit, sondern auch die Themen Sexualität und Elternschaft.
- Professionelles Helfersystem richtet pädagogische Lupe besonders auf Eltern mit einer geistigen Behinderung.
- Der Wunsch nach Gleichberechtigung: Überforderung in der Kindererziehung wird nicht nur durch eine Beeinträchtigung ausgelöst.
Ich arbeite mit Menschen zusammen, die eine geistige Beeinträchtigung haben und ambulant von uns einem gemeinnützigen Verein im Alltag unterstützt werden. Inklusion ist eine maßgebende Anforderung an meinen Arbeitsalltag im Betreuten Wohnen, da unsere Zusammenarbeit mit dem/der KlientIn darauf abzielt, ihm/ihr gesellschaftliche Teilhabe in vielerlei Hinsicht zu ermöglichen.
In der beruflichen Praxis wird deutlich spürbar, dass Menschen mit einer Beeinträchtigung zunehmend mehr Rechte zugesprochen werden. Dazu trägt auch eine veränderte Grundhaltung in Fachkreisen und in der Theorie bei, die den Menschen nicht mehr allein auf seine Behinderung reduzieren (Fokussierung auf die Defizite und daraus resultierenden Unterstützungsbedarfe). Vielmehr verschiebt sich das Augenmerk auf die Aktivierung und Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten. Zudem werden bisher eher tabuisierte Themen, wie Sexualität und Partnerschaft, als Betreuungsinhalt anerkannt und den Klienten wird eine individuelle und selbstbestimmte Sexualität zugesprochen. Demzufolge haben sich entsprechende Angebote in der Sozialen Arbeit etabliert. Ein Leben gemeinsam mit Kind ist allerdings bisher in Deutschland kein für behinderte Menschen selbstverständliches und von der Gesellschaft und seinen Hilfesystemen unterstütztes Lebensmuster (vgl. Lenz u.a., 2010:13). Durch eine nur minimal darauf ausgelegte Unterstützungslandschaft kann behinderten Menschen im Elterndasein bislang kein gutes Angebot gemacht werden (vgl. Pixa-Kettner, 1996:178).
Daraus resultiert die Fragestellung, inwiefern sich eine geistige Behinderung und Elternschaft vereinbaren lassen und ob es in der heutigen Gesellschaft möglich ist, als Mensch mit Behinderung eine selbstbestimmte Familienplanung zu verwirklichen und zu leben.
Geistige Behinderung vs. Erziehungskompetenz?
Eine geistige Behinderung beschreibt laut Weltgesundheitsorganisation (WHO 2016) eine signifikant verringerte Fähigkeit, neue oder komplexe Informationen zu verstehen und neue Fähigkeiten zu erlernen und anzuwenden (beeinträchtigte Intelligenz). Die geistige Behinderung der Eltern kann demnach im Bereich der kognitiven Fähigkeiten, also der Fähigkeit, Wissen und Kenntnisse zu verarbeiten, sowie im Bereich der Emotionalität, also auf der sozialen und der psychischen Ebene, Defizite bzw. Risiken beinhalten.
Damit ergibt sich bereits aus der Definition von geistiger Behinderung die Vermutung, dass die Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Bless/Hellfritz, 2016:5). Zudem beeinflussen viele Klischees oder Fehlinterpretationen das Denken über die Vereinbarkeit von Behinderung und Elternschaft. Beispielsweise wird Eltern mit einer geistigen Behinderung vorgeworfen, dass sie aufgrund ihrer Einschränkungen mangelhafte bis unzureichende elterliche Kompetenz zeigen, sodass die Kinder vernachlässigt oder sogar missbraucht werden. Folglich wird befürchtet, dass das Kindeswohl gefährdet ist, da die Eltern meist selbst auf Hilfe angewiesen sind und dadurch ein erhöhter Unterstützungsbedarf nötig ist, um die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne der Bedürfnisse und des Wohles des Kindes zu erfüllen. Außerdem besteht die Befürchtung, dass die Kinder ebenfalls geistig behindert werden oder sind (vgl. Lenz u.a., 2010:25).
Diese häufig ablehnenden Reaktionen des sozialen Umfelds, erschweren es, selbstbestimmt über die Themen Partnerschaft, Sexualität und Familienplanung zu entscheiden. Dies wiederrum hat zur Folge, dass die eigenen Schwächen als totale Behinderung akzeptiert werden und das Ablegen des Stigmas des Unnormalen in Bezug auf eine Beeinträchtigung nicht gelingt. Im Gegensatz dazu wird heute vermehrt davon ausgegangen, dass auch die Lebensziele von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung geprägt sind von der aktiven Befassung mit dem Werte- und Moralsystem der sozialen Umwelt, sie entstehen also in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen und der kulturellen Umgebung (vgl. Pro Familia, 2011:15). So entwickeln sich bei Frauen und Männer, mit oder ohne Beeinträchtigung, vermutlich ähnliche emotionale Gründe für einen Kinderwunsch (vgl. Pixa-Kettner, 1996:226). Mit der Gründung einer Familie werden äußerst positive Emotionen verbunden: ein eigenes Kind aufwachsen zu sehen und diesem Liebe geben zu können, gekoppelt an gesellschaftliche Beachtung zu erfahren und ein stückweit auch das Gefühl von Normalität (vgl. Pixa-Kettner, 1996:331).
Recht auf Elternschaft – Gesetzliche Rahmenbedingungen
Deutschland hat sich durch die Abwendung von der Rechtslosigkeit, wie sie behinderte Menschen im 20. Jahrhundert ausgesetzt waren, bezüglich einer selbstbestimmten Familienplanung auf rechtlicher Ebene dahingehend entwickelt, ihnen in diesem Bereich Rechte zuzusprechen (vgl. bpb, 2010).
So wurde die Zwangsterilisation bis zum Erlass des § 1905 BGB im Jahre 1992 als Methode angewandt, um systematisch gegen die Elternschaft von Menschen mit Behinderung vorzugehen. Nach der aktuellen Rechtslage ist die Durchführung von Sterilisationen nur mit dem Willen des oder der Betroffenen möglich, bei Minderjährigen ist es eindeutig illegal (vgl. Pixa-Kettner, 1996:2).
Das Recht auf Kinder ist zum einen im Grundgesetz gesichert. Art. 3 Abs. 3 GG besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, wodurch Menschen mit Behinderung Träger und Trägerinnen der Grundrechte werden. Bekräftigt wird das Recht auf Elternschaft zudem durch Artikel 2 GG. Demnach hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu zählt auch das Recht auf Sexualität, Partnerschaft und Elternschaft. Zum anderen wurden diese Rechte durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahre 2009 diesem Personenkreis zugesprochen. Dort gewährleistet Artikel 23 Abs.1a Menschen mit einer Behinderung das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Weiter heißt es in Artikel 23, das Sorgerecht dürfe nur entzogen werden, wenn die zuständigen Behörden nach geltendem Recht entscheiden, dass die Trennung zum Wohl des Kindes notwendig sei. In keinem Fall dürfe ein Kind aufgrund einer Behinderung der Eltern von diesen getrennt werden.
Wir treffen also heute auf eine veränderte Rechtslage, die Menschen mit einer Behinderung ein Recht auf Elternschaft zuspricht. Dies ist allerdings in der Praxis der Sozialen Arbeit nicht gänzlich angekommen und es mangelt bislang an speziellen Angeboten und Unterstützungsmöglichkeiten, um das Spannungsfeld von Elternrecht und Kindeswohl in eine Balance zu bringen.
Kooperation zwischen Jugendhilfe und Behindertenhilfe – Problemlage?
Bisherige Schwierigkeiten in der Praxis beruhen zum einen darauf, die Zuständigkeit zu klären, denn es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Klientinnen und Klienten eine Unterstützung aufgrund der Behinderung benötigt (Eingliederungshilfe) oder ob es einer Unterstützung im Eltern-Dasein bedarf (Jugendhilfe). Um passgenaue Unterstützung zu bieten, die sich nach den individuellen Bedarfen der Eltern mit geistiger Behinderung richtet, aber auch die Bedürfnisse des Kindes befriedigen, ist ein Helfernetzwerk wichtig (vgl. Lenz, 2010:237). Dieses kann sich aus bislang wenig vernetzter Hilfssysteme, nämlich der Behindertenhilfe und der Jugendhilfe, ergeben.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Maßnahmen, die vom Jugendamt finanziert werden, auf zwei Jahre begrenzt sind. Folglich zielt jede Maßnahme darauf ab, die Eltern in dieser Zeit erziehungsfähig werden zu lassen. Ein Scheitern in dieser Zeit könnte drastischere Maßnahmen, wie die Inobhutnahme des Kindes zufolge haben. Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung hingegen, können einen anderen Unterstützungsbedarf haben, der häufig aufgrund der Behinderung zeitlich unbegrenzt ist.
„Begleitete Elternschaft“ – Unterstützungsmaßnahme für geistig behinderte Eltern und deren Kinder
Es gibt spezielle Unterstützungsmaßnahmen, allerdings sind dies Ausnahmen. Die „Begleitete Elternschaft“ ist solch eine Hilfemaßnahme. Seit 2002 gibt es die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Begleitete Elternschaft (http://www.begleiteteelternschaft.de/), die aus einem Zusammenschluss von 33 verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen, Trägern und Projekten besteht. Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Eltern mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen, sprich die Sicherung des Kindeswohl zu ermöglichen. Zudem sollen die Hilfen den Familien dabei helfen, eine dauerhafte und gemeinsame Lebensperspektive zu realisieren.
Begleitete Elternschaft wird ambulant wie auch stationär angeboten. Die ambulante Form setzt sich zum einen aus dem Angebot des Betreuten Wohnens sowie zum anderen aus Stunden im Rahmen der ambulanten erzieherischen Hilfe (z.B. Familienhilfe) zusammen. Stationäre Maßnahmen beinhalten die Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen (vgl. Bless/Hellfritz, 2016:7). Da die BAG nur in zwölf der sechzehn Bundesländern aktiv ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Inanspruchnahme einer passenden Maßnahme einen Umzug vom Wohnort, dem gewohnten Umfeld, bedeutet.
In den Einrichtungen liegen Konzepte vor, die allerdings überwiegend auf Institutionen- oder Trägerebene beruhen. Demnach fehlt es bislang an einer einheitlichen Vorgabe, Begleitete Elternschaft auf Bundesebene zu organisieren und umzusetzen (vgl. Bless/Hellfritz, 2016:6).
Aktuelle Schwierigkeiten in der Praxis
Bislang sind die Rahmenbedingungen für Eltern mit einer geistigen Behinderung nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Grundsätzlich mangelt es bislang an einem standfesten Konzept, welches inhaltlich wie auch strukturell fundiert den Bedarf der Elterngruppe organisiert und eine Angebotslandschaft initiiert, welche die Jugendhilfe aber auch die Behindertenhilfe gemeinsam nutzen können. Die Thematik kommt erst zu Tage, wenn eine Frau schwanger ist, denn dann besteht akuter Handlungsbedarf.
Zusammenfassend lassen sich folgende Probleme in der Praxis des professionellen Helfersystems benennen:
- Generell der Mangel an adäquaten Unterstützungsmöglichkeiten
- Schwierige Kooperation zwischen den professionellen Helfersystemen
- Das Defizit an klaren Konzepten in bestehenden Projekten
- Diskontinuierliche Finanzierung der Hilfsmaßnahmen
Na was denn nun, liebe Gesellschaft? Dürfen Menschen mit geistiger Behinderung Eltern werden oder nicht?
Ich würde gerne zum Schluss meine eigene Meinung zu der Thematik äußern und damit gleichzeitig dazu anregen, dass ihr euch ebenfalls eine bildet!
Ich habe den Eindruck, dass sich die gesellschaftliche Akzeptanz nur gegenüber dem Thema Partnerschaft verändert hat. Allerdings begrenzt sich die Toleranz darauf, das Ganze auf einem kindlichen Niveau zu halten. Küssen, Kuscheln und Händchenhalten ist in Ordnung, doch dass ein „Kind“ ein Kind in die Welt setzt – unvorstellbar!
Da eine geistige Behinderung häufig negativ stereotypisiert wird und geprägt ist vom Bild des „ewigen Kindes“, wird diesem Personenkreis (zu Unrecht) kaum etwas zugemutet. Trotz dieser Einschränkung sollte stets die Grundhaltung bestehen, dass die elterliche Verantwortung und die damit einhergehenden elterlichen Kompetenzen erlernt werden, beziehungsweise durch Anleitung optimiert werden können.
Meiner Ansicht nach sind die derzeitigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend, um Menschen mit Behinderung, wohlgemerkt ihren rechtlich festgelegten Anspruch auf Elternschaft, selbstbestimmt leben und verwirklichen zu lassen ohne auf unglaublich viele Hürden zu stoßen.
Ich möchte damit keinesfalls ausdrücken, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung nicht auf ein Helfersystem angewiesen sind um bestmöglich das Familiendasein zu gestalten. Bestimmte Aufgaben an das Helfernetzwerk zu delegieren, hat wesentlichen Anteil an einer gelingenden Elternschaft. Allerdings sollte stets zwischen den betroffenen Personen differenziert werden, denn nicht jeder braucht die totale Überwachung, um trotz Beeinträchtigung das Elternsein gut umzusetzen. Als Ziel gilt es demnach eine Balance zu schaffen zwischen den Spannungsfeldern Autonomie und Förderung, Autonomie und Verantwortlichkeit, Autonomie und Fürsorge, sowie Autonomie und Anpassung an gesellschaftliche Normalitätsstandards, um Fremdbestimmung im Prozess der Hilfeerbringung zu minimieren und Menschen trotz geistiger Behinderung die Chance zu gewähren, Elternschaft zu leben (vgl. Lenz u.a., 2010:16).
Meines Erachtens wird eine Überforderung in der Kindererziehung nicht nur durch eine Beeinträchtigung ausgelöst. Das Jugendamt ist sonst auch beschäftigt. Eine geistige Behinderung sollte daher kein Indikator dafür sein, dass das Elternsein zum Scheitern verurteilt wird, denn: ein Kind in die Welt zu setzen ist kein Garant dafür, gute Eltern zu sein – dies gilt für Menschen mit, als auch für Menschen ohne Behinderung.
Literatur- und Quellenverzeichnis:
Bundeszentrale für politische Bildung (2010): Die Geschichte der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik aus Sicht der Disability History, http://www.bpb.de/apuz/32707/die-geschichte-der-behindertenpolitik-in-der-bundesrepublik-aus-sicht-der-disability-history?p=all (letzter Zugriff: 14.08.16)
Lenz, Albert; Riesberg, Ulla; Rothenberg, Birgit; Sprung, Christiane (2010). Familie leben trotz intellektueller Beeinträchtigung. Begleitete Elternschaft in der Praxis. Freiburg im Breisgau: Lambertus-Verlag
Orthmann Bless, D. & Hellfritz, K. (2016). Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder unterstützen. Evaluation zur Begleiteten Elternschaft in Deutschland. Befunde aus der SEPIA-D-Studie. Freiburg: Heilpädagogisches Institut der Universität Freiburg/Schweiz
Pixa-Kettner, Ursula; Bargfrede Stefanie; Blanken, Ingrid (1996): „Dann waren sie sauer auf mich, dass ich das Kind haben wollte …“ Eine Untersuchung zur Lebenssituation geistig behinderter Menschen mit Kindern in der BRD. (Hrsg.: Der Bundesminister für Gesundheit) Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.
Pro Familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. (2011): Sexualität und geistige Behinderung. http://www.profamilia.de/fileadmin/publikationen/Reihe_Koerper_und_Sexualtitaet/sexualitaet_geistige_behinderung_2011.pdf (letzter Zugriff: 14.08.16)
WHO (2016): Definition des Begriffs „geistige Behinderung“, http://www.euro.who.int/de/health-topics/noncommunicable-diseases/mental-health/news/news/2010/15/childrens-right-to-family-life/definition-intellectual-disability (letzter Zugriff: 09.08.16)
Beitragsbild von http://www.geburtshaus-schoeneberg.de/Angebote/babyfernsehen.JPG
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
jaquelinefranc (14. August 2016). Elternschaft trotz geistiger Behinderung – Normalität oder Wunschdenken? Inklusion. Abgerufen am 9. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qcsr
Hallo Jaqueline,
tatsächlich kam mir bisher noch nicht in den Sinn das Thema Elternschaft trotz geistiger Behinderung in Hinblick auf den Inklusionsgedanken zu betrachten.
Ich bin der Meinung, dass die Gesellschaft sich mit der konsequenten Umsetzung der in der UN-Behindertenrechtkonvention formulierten Rechte für diesen Menschenkreis sehr schwer tut. Grund dafür könnten tatsächlich sein, dass wie von dir erwähnte Schubladendenken. Menschen mit geistiger Behinderung wird nicht zugetraut, sich verantwortungsvoll um eigene Kinder kümmern zu können aufgrund ihrer Behinderung. Weiter denke ich, dass die Gesellschaftlich davon geprägt ist, wie Menschen mit Behinderung häufig leben: im geschützten Rahmen. Ob im Bereich der Arbeit oder des Wohnens. Ergo: Behinderung = Erziehungsunfähigkeit?
Ich würde diese These keinesfalls unterstützen und plädiere wie du auch, für die Erweiterung der Maßnahmen die Menschen mit einer Behinderung in Anspruch nehmen können, um das Bedürfnis einer Familiengründung nachkommen zu können. Demnach denke ich auch, dass ein Helfersystem notwendig ist, was jedoch nicht bedeutet, dass die Inanspruchnahme von Hilfen negativ beurteilt werden sollte! Auch „normale“ Familien nutzen oftmals unterschiedliche Dienste, um in der Kindererziehung oder anderen Tätigkeiten die für das Familienleben von Bedeutung sind, entlastet zu werden (z.B. Putzfrau, Kindermädchen, Internat…), ohne negativ in der Gesellschaft aufzufallen!
Diesen Bericht habe ich noch gefunden, ich denke der passt passt ganz gut und wäre noch interessant:
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/geistig-behinderte-eltern-schwierige-frage-um-das-sorgerecht-a-996890.html
Super interessantes Thema! Danke für den Gedankenanstoß!
Liebe Grüße Meike
Liebe Frau Franc,
herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Sie klären auf, schreiben praxisnah und reflektiert.