Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Handicap
Von Franziska, Behrens
Definition Inklusion
„ein Prozess, bei dem auf die verschiedenen Bedürfnisse von allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eingegangen wird. Erreicht wird dies durch verstärkte Partizipation an Lernprozessen, Kultur und Gemeinwesen, sowie durch Reduzierung und Abschaffung von Exklusion in der Bildung …“(UNESCO).
Eine andere Definition des Wortes Inklusion wäre:
Inklusion bedeutet erstmal einfach nur “Teilhabe”. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, an allen Bereichen, also Arbeit, Freizeit, Bildung, Familie und politischen Prozessen. Dabei darf die Teilhabe nicht Anhand von stereotypen Merkmalen verhindert werden, dazu zählt nicht nur die Behinderung, auch wenn von diesem Bilde aus dieser Gruppe die Teilhabe verwehrt bleibt. Das Umfeld und die Umwelt sollten so gestaltet werden das die Teilhabe ermöglicht wird durch Barrierefreiheit. Dies ist ein radikaler Unterschied zu dem Ansatz, dass sich der Mensch selbst zunächst verändern muss – was er gar nicht kann, wenn es um sexuelle Orientierung, Behinderung, Geschlecht oder Herkunft geht. Zumeist sind diese Barrieren technische, sprachliche oder zwischenmenschliche. (vgl. inklusionerleben).
Definition Inklusive Pädagogik
„Die inklusive Pädagogik beschreibt einen Ansatz, der im Wesentlichen auf der Wertschätzung der Vielfalt beruht. In einem inklusiven Bildungssystem lernen Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an gemeinsam. Homogene und damit separierende Lerngruppen werden nicht gebildet. Von der Kindertagesstätte über die Schulen und Hochschulen bis hin zu Einrichtungen der Weiterbildung wird niemand aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Bildungssystems, durch Bereitstellen von speziellen Mitteln und Methoden einzelne Lernende besonders zu unterstützen und zu fördern. Nicht das Individuum muss sich also an ein bestimmtes System anpassen, sondern das System muss umgekehrt die Bedürfnisse aller Lernenden berücksichtigen und sich gegebenenfalls anpassen.“(inklusion-schule).
Behindertenrechtskonvention- Leitbild
„Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist „Inklusion“. Es geht also nicht darum, dass sich der oder die Einzelne anpassen muss, um teilhaben, „mithalten“ zu können. Es geht darum, dass sich unsere Gesellschaft öffnet. Dass unser selbstverständliches Leitbild Vielfalt wird und die Grundhaltung, dass jede und jeder Einzelne wertvoll ist mit den jeweiligen Fähigkeiten und Voraussetzungen. Dafür müssen wir in vielen Bereichen neu denken. „Nicht ohne uns über uns“ lautet der zentrale Grundsatz der Konvention. Das bedeutet nichts anderes, als dass Menschen mit Behinderungen einbezogen werden müssen in die Umsetzung der Konvention. Ich verstehe es gleichzeitig als Ermutigung, sich zu beteiligen und selbstverständlich mehr Teilhabe einzufordern.“ (Behindertenrechtskonvention-Broschüre).
Artikel 24 ein Recht auf Bildung für alle
„Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.“( behindertenrechtskonvention, artikel 24.info).
Wenn man somit von den Prinzipien der Gleichberechtigung ausgeht gewährleistet die UN-Behindertenrechtskonvention damit ein inklusives Bildungssystem in allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Dabei muss aber sichergestellt werden dass Menschen mit Handicap nicht wegen ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Das heißt dass diese Kinder nicht aufgrund ihres Handicaps vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführender Schule ausgegrenzt werden. Es soll ihnen vielmehr einen gleichberechtigten Zugang mit anderen Kindern ohne Handicap zu einem einbeziehenden (inklusivem), hochwertigem und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Ebenso soll der Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit anderen gewährleistet werden. Es sollen angemessene Vorkehrungen getroffen werden und die benötigte Unterstützung geleistet werden innerhalb dieses allgemeinen Bildungssystems, um die erfolgreiche Bildung zu erleichtern. ( vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention-Broschüre).
Es müssen ihnen durch geeignete Maßnahmen und Methoden den Erwerb von lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen ermöglicht werden. Dadurch soll das erlernen verschiedener Formen der Kommunikation, wie Braille, der Erwerb von Mobilitäts- und Orientierungsfertigkeiten und die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderung und das Mentoring erleichtert werden. Ebenso soll das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität von gehörlosen Menschen erleichtert werden. Dafür sind auf allen Ebenen des Bildungswesens geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften zutreffen. Durch individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen muss ein wirksames Umfeld geschaffen werden, dass das Ziel verfolgt der vollständigen Einbeziehung behinderter Menschen die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zukommen zulassen. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention).
Mit Blick auf den Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sicher zu stellen, dass die Bildung von gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere von Kindern, in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, bereitgestellt sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. Die vorhandene Vielfalt der Organisationsformen und der Vorgehensweisen in der pädagogischen Förderung, die Pluralität der Förderorte, die Erfahrungen mit gemeinsamem Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder, erziehungswissenschaftliche Denkanstöße und schulpolitische Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland lassen heute vielfältige Übereinstimmungen erkennen; sie sind insgesamt Kennzeichen für eine eher personenbezogene, individualisierende und nicht mehr vorrangig institutionsbezogene Sichtweise sonderpädagogischer Förderung und integrativer Bildung.( vgl. Handbuch Behindertenrechtskonvention).
Voraussetzungen für ein integratives Bildungssystem
Zu den Grundvoraussetzung eines integrativen Bildungssystems für Menschen mit Handicap gehört die Bereitstellung fachlich abgesicherter, bedarfsgerechter qualifizierter Unterstützung, vor allem auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung. Kinder und Jugendliche die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-, und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinbildenden Schule ohne pädagogische Unterstützung und Hilfe nicht ausreichend gefördert werden können, hat ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Hierbei können soziale und therapeutische Hilfen weiterer außerschulischer Träger notwendig sein. Sonderpädagogische Förderung in der integrativen Bildung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Somit werden diese durch individuelle Hilfen unterstützt und begleitet, um für diese ein hohes Maß an beruflicher und schulischer Eingliederung, selbstständiger Lebensgestaltung und gesellschaftlicher Teilhabe zu erlangen. Dieser Bestandteil geschieht in vielfältigsten Aufgabenfeldern und Handlungsformen. Somit ist der Einsatz unterschiedlicher Berufsgruppen mit entsprechenden Fachkompetenzen erforderlich. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention-Broschüre)
Sonderpädagogische Förderung orientiert sich daher an der individuellen und sozialen Situation des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes bzw. Jugendlichen (“Kind– Umfeld-Analyse”) und schließt die persönlichkeits– und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Somit ist im Rahmen der integrativen Bildung eine Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule, das auf einer intensiven und vertrauensvollen Basis laufen muss, unabdingbar. Die gemeinsame Verantwortung für die integrativen Bildung und der sonderpädagogischen Förderung, der Kinder und Jugendlichen mit Handicap, macht eine qualifizierte Zusammenarbeit von den Lehrkräften aller Schulformen unverzichtbar. Die Zusammenarbeit der Pädagogen und weiterer Fachkräfte verlangt ein gemeinsames Grundverständnis der Aufgaben und eine klare Zuordnung von Kompetenz– und Verantwortungsbereichen für jeden Beteiligten in Unterricht und Schulleben. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention).
Die Kinder und Jugendlichen sollen in diesem Rahmen allgemeinbildente Schulen besuchen wenn dort eine sonderpädagogische und sachliche Unterstützung und Hilfe, sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind und die Förderung aller Schüller sichergestellt ist. Zu den notwendigen Voraussetzungen gehören neben den äußeren Rahmenbedingungen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Bewertung der Unterrichtsprozesse und eine abgestimmte Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte und Fachkräfte. Dabei ist eine inhaltliche, methodische und organisatorische Einbeziehung pädagogischer Maßnahmen, auch individueller Unterrichtsziele und Unterrichtsinhalte, in die Unterrichtsvorhaben für die gesamte Schulklasse vorzunehmen. Diese Rahmenbedingungen der integrativen Bildung müssen für den Zugang zur Hochschulbildung, zur beruflichen Qualifizierung und zur Erwachsenenbildung mit diesen Unterstützungsangeboten fortgeführt werden. (vgl. Handbuch Behindertenrechtskonvention).
Literaturverzeichnisse:
http://www.inklusionerleben.de/inklusion/?gclid=CPir44Ll0sYCFaFe2wodrKwC7g, Aufruf 09.07.2015
http://www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907/, Aufruf 10.07.2015
http://www.inklusion-schule.info/inklusion/definition-inklusion.html, Aufruf 11.07.2015
http://www.sovd.de/1465.0.html, Aufruf 10.07.2015
http://www.unesco.de/bildung/inklusive-bildung.html, Aufruf 12.07.2015
https://www.behindertenbeauftragter.de/…/Broschuere_UNKonvention, Aufruf 12.07.2015
Handbuch Behindertenrechtskonvention, Schriftenreihe (Bd. 1506)
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franziskabehrens (11. Juli 2015). Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Handicap. Inklusion. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qcq2