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Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Handicap

Von Franziska, Behrens

Definition Inklusion

„ein Prozess, bei dem auf die  verschiedenen Bedürfnisse von allen   Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen  eingegangen wird. Erreicht wird dies  durch verstärkte Partizipation an Lernprozessen, Kultur und Gemeinwesen,  sowie durch Reduzierung und  Abschaffung von Exklusion in der  Bildung …“(UNESCO).

Eine andere Definition des Wortes Inklusion wäre:

Inklusion bedeutet erstmal einfach nur “Teilhabe”. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, an allen Bereichen, also Arbeit, Freizeit, Bildung, Familie und politischen Prozessen. Dabei darf die Teilhabe nicht Anhand von stereotypen Merkmalen verhindert werden, dazu zählt nicht nur die Behinderung, auch wenn von diesem Bilde aus dieser Gruppe die Teilhabe verwehrt bleibt. Das Umfeld und die Umwelt sollten so gestaltet werden das die Teilhabe ermöglicht wird durch Barrierefreiheit. Dies ist ein radikaler Unterschied zu dem Ansatz, dass sich der Mensch selbst zunächst verändern muss – was er gar nicht kann, wenn es um sexuelle Orientierung, Behinderung, Geschlecht oder Herkunft geht. Zumeist sind diese Barrieren technische, sprachliche oder zwischenmenschliche. (vgl. inklusionerleben).

 

Definition Inklusive Pädagogik

„Die inklusive Pädagogik beschreibt einen Ansatz, der im Wesentlichen auf der Wertschätzung der Vielfalt beruht. In einem inklusiven Bildungssystem lernen Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an gemeinsam. Homogene und damit separierende Lerngruppen werden nicht gebildet. Von der Kindertagesstätte über die Schulen und Hochschulen bis hin zu Einrichtungen der Weiterbildung wird niemand aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Bildungssystems, durch Bereitstellen von speziellen Mitteln und Methoden einzelne Lernende besonders zu unterstützen und zu fördern. Nicht das Individuum muss sich also an ein bestimmtes System anpassen, sondern das System muss umgekehrt die Bedürfnisse aller Lernenden berücksichtigen und sich gegebenenfalls anpassen.“(inklusion-schule).

 

Behindertenrechtskonvention- Leitbild

„Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist „Inklusion“. Es geht also nicht darum, dass sich der oder die Einzelne anpassen muss, um teilhaben, „mithalten“ zu können. Es geht darum, dass sich unsere Gesellschaft öffnet. Dass unser selbstverständliches Leitbild Vielfalt wird und die Grundhaltung, dass jede und jeder Einzelne wertvoll ist mit den jeweiligen Fähigkeiten und Voraussetzungen. Dafür müssen wir in vielen Bereichen neu denken. „Nicht ohne uns über uns“ lautet der zentrale Grundsatz der Konvention. Das bedeutet nichts anderes, als dass Menschen mit Behinderungen einbezogen werden müssen in die Umsetzung der Konvention. Ich verstehe es gleichzeitig als Ermutigung, sich zu beteiligen und selbstverständlich mehr Teilhabe einzufordern.“ (Behindertenrechtskonvention-Broschüre).

 

Artikel 24 ein Recht auf Bildung für alle

„Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behin­derter Men­schen auf Bil­dung an. Diese Regelung wieder­holt und bekräftigt die Regelun­gen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der All­ge­meinen Erk­lärung der Men­schen­rechte.“( behindertenrechtskonvention, artikel 24.info).

Wenn man somit von den Prinzipien der Gleichberechtigung ausgeht gewährleistet die UN-Behindertenrechtskonvention damit ein inklusives Bildungssystem in allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Dabei muss aber sichergestellt werden dass Menschen mit Handicap nicht wegen ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Das heißt dass diese Kinder nicht aufgrund ihres Handicaps vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführender Schule ausgegrenzt werden. Es soll ihnen vielmehr einen gleichberechtigten Zugang mit anderen Kindern ohne Handicap zu einem einbeziehenden (inklusivem), hochwertigem und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Ebenso soll der Zugang zur all­ge­meinen Hochschul­bil­dung, Beruf­saus­bil­dung, Erwach­se­nen­bil­dung und zu lebenslangem Ler­nen gle­ich­berechtigt mit anderen gewährleis­tet werden. Es sollen angemessene Vorkehrungen getroffen werden und die benötigte Unterstützung geleistet werden innerhalb dieses allgemeinen Bildungssystems, um die erfolgreiche Bildung zu erleichtern. ( vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention-Broschüre).

Es müssen ihnen durch geeignete Maßnahmen und Methoden den Erwerb von lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen ermöglicht werden. Dadurch soll das erlernen verschiedener Formen der Kommunikation, wie Braille, der Erwerb von Mobilitäts- und Orientierungsfertigkeiten und die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderung und das Mentoring erleichtert werden. Ebenso soll das Erler­nen der Gebärdensprache und die Förderung der sprach­lichen Iden­tität von gehör­losen Men­schen erle­ichtert wer­den. Dafür sind auf allen Ebe­nen des Bil­dungswe­sens geeignete Maß­nah­men zur Ein­stel­lung von Lehrkräften zutreffen. Durch individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen muss ein wirksames Umfeld geschaffen werden, dass das Ziel verfolgt der vollständigen Einbeziehung behinderter Menschen die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zukommen zulassen. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention).

Mit Blick auf den Erwerb von leben­sprak­tis­chen Fähigkeiten und sozialen Kom­pe­ten­zen sicher zu stellen, dass die Bil­dung von gehör­losen oder taub­blinden Men­schen, ins­beson­dere von Kindern, in den Sprachen und Kom­mu­nika­tions­for­men und mit den Kom­mu­nika­tion­s­mit­teln, die für den Einzel­nen am besten geeignet sind, bere­it­gestellt sowie in einem Umfeld ver­mit­telt wird, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung gestattet. Die vorhan­dene Vielfalt der Organ­i­sa­tions­for­men und der Vorge­hensweisen in der päd­a­gogis­chen Förderung, die Plu­ral­ität der Förderorte, die Erfahrun­gen mit gemein­samem Unter­richt behin­derter und nicht behinderter Kinder, erziehungswis­senschaftliche Denkanstöße und schulpoli­tis­che Schw­er­punk­t­set­zun­gen in den einzel­nen Län­dern der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land lassen heute vielfältige Übere­in­stim­mungen erken­nen; sie sind ins­ge­samt Kennze­ichen für eine eher per­so­n­en­be­zo­gene, indi­vid­u­al­isierende und nicht mehr vor­rangig insti­tu­tions­be­zo­gene Sichtweise son­der­päd­a­gogis­cher Förderung und inte­gra­tiver Bildung.( vgl. Handbuch Behindertenrechtskonvention).

 

Voraussetzungen für ein integratives Bildungssystem

Zu den Grundvoraussetzung eines integrativen Bildungssystems für Menschen mit Handicap gehört die Bereitstellung fachlich abgesicherter, bedarfsgerechter qualifizierter Unterstützung, vor allem auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung. Kinder und Jugendliche die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-, und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinbildenden Schule ohne pädagogische Unterstützung und Hilfe nicht ausreichend gefördert werden können, hat ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Hierbei können soziale und therapeutische Hilfen weiterer außerschulischer Träger notwendig sein. Son­der­päd­a­gogis­che Förderung in der inte­gra­tiven Bil­dung soll das Recht der behin­derten und von Behin­derung bedro­hten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren per­sön­lichen Möglichkeiten entsprechende schulis­che Bil­dung und Erziehung ver­wirk­lichen. Somit werden diese durch individuelle Hilfen unterstützt und begleitet, um für diese ein hohes Maß an beruflicher und schulischer Eingliederung, selbstständiger Lebensgestaltung und gesellschaftlicher Teilhabe zu erlangen. Dieser Bestandteil geschieht in vielfältigsten Aufgabenfeldern und Handlungsformen. Somit ist der Einsatz unterschiedlicher Berufsgruppen mit entsprechenden Fachkompetenzen erforderlich. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention-Broschüre)

Son­der­päd­a­gogis­che Förderung ori­en­tiert sich daher an der indi­vidu­ellen und sozialen Sit­u­a­tion des behin­derten oder von Behin­derung bedro­hten Kindes bzw. Jugendlichen (“Kind– Umfeld-Analyse”) und schließt die per­sön­lichkeits– und entwick­lung­sori­en­tierte Vor­bere­itung auf zukün­ftige Lebenssi­t­u­a­tio­nen ein. Somit ist im Rahmen der integrativen Bildung eine Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule, das auf einer intensiven und vertrauensvollen Basis laufen muss, unabdingbar. Die gemeinsame Verantwortung für die integrativen Bildung und der sonderpädagogischen Förderung, der Kinder und Jugendlichen mit Handicap, macht eine qualifizierte Zusammenarbeit von den Lehrkräften aller Schulformen unverzichtbar. Die Zusam­me­nar­beit der Päd­a­gogen und weit­erer Fachkräfte ver­langt ein gemein­sames Grund­ver­ständ­nis der Auf­gaben und eine klare Zuord­nung von Kom­pe­tenz– und Ver­ant­wor­tungs­bere­ichen für jeden Beteiligten in Unter­richt und Schulleben. (vgl. Artikel 24 Behindertenrechtskonvention).

Die Kinder und Jugendlichen sollen in diesem Rahmen allgemeinbildente Schulen besuchen wenn dort eine sonderpädagogische und sachliche Unterstützung und Hilfe, sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind und die Förderung aller Schüller sichergestellt ist. Zu den notwendi­gen Voraus­set­zun­gen gehören neben den äußeren Rah­menbe­din­gun­gen son­der­päd­a­gogisch qual­i­fizierte Lehrkräfte, indi­vid­u­al­isierende For­men der Pla­nung, Durch­führung und Bew­er­tung der Unter­richt­sprozesse und eine abges­timmte Zusam­me­nar­beit der beteiligten Lehrkräfte und Fachkräfte. Dabei ist eine inhaltliche, method­is­che und organ­isatorische Ein­beziehung päd­a­gogis­cher Maß­nah­men, auch indi­vidu­eller Unter­richt­sziele und Unter­richtsin­halte, in die Unter­richtsvorhaben für die gesamte Schulk­lasse vorzunehmen. Diese Rahmenbedingungen der integrativen Bildung müssen für den Zugang zur Hochschulbildung, zur beruflichen Qualifizierung und zur Erwachsenenbildung mit diesen Unterstützungsangeboten fortgeführt werden. (vgl. Handbuch Behindertenrechtskonvention).

 

Literaturverzeichnisse:

http://www.inklusionerleben.de/inklusion/?gclid=CPir44Ll0sYCFaFe2wodrKwC7g, Aufruf 09.07.2015

http://www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907/, Aufruf 10.07.2015

http://www.inklusion-schule.info/inklusion/definition-inklusion.html, Aufruf 11.07.2015

http://www.sovd.de/1465.0.html, Aufruf 10.07.2015

http://www.unesco.de/bildung/inklusive-bildung.html, Aufruf 12.07.2015

https://www.behindertenbeauftragter.de/…/Broschuere_UNKonvention, Aufruf 12.07.2015

Handbuch Behindertenrechtskonvention, Schriftenreihe (Bd. 1506)

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
franziskabehrens (11. Juli 2015). Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Handicap. Inklusion. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qcq2


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