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Inklusion von straffällig gewordenen Jugendlichen – Wie werden sie wieder in die Gesellschaft integriert?

  • Worin liegen die Ursachen und Gründe für Kinder und Jugenddelinquenz?
  • Wie werden betroffene Personen wieder in unsere Gesellschaft eingegliedert?
  • Welchen Teil trägt die Soziale Arbeit dazu bei und was genau macht die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)?

All diese Fragen werden in diesem Blog beantwortet. Die Kinder- und Jugenddelinquenz ist ein bedeutendes Schwerpunktthema und seit Jahren im Fokus der kriminologischen Forschung. Ergebnisse der jugendkriminologischen Forschung und die Erfahrung zeigen, dass die Rückfallrate straffällig gewordener Jugendlicher durch härtere Sanktionen steigt. Dadurch wird die „kriminelle Karriere“ verlängert. Im Mittelpunkt sollte somit die Verbesserung der Lebenslage der jungen Menschen stehen (vgl. Fähnrich, 2009, S. 6).

Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht ist speziell für Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren ausgerichtet. Seit Einführung des JGG (Jugendgerichtsgesetz) von 1923 liegt die Strafmündigkeitsgrenze in Deutschland bei 14 Jahren. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann demnach keinesfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Ackermann, 2009, S. 21). Es kann aber auch bei typischen Jugendstraftaten von Heranwachsenden im Alter von 18-21 Jahren greifen. Das Jugendstrafrecht wird im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Hinsichtlich der strafbaren Handlungen unterscheidet sich das Jugendstrafrecht nicht vom Strafrecht der Erwachsenen, es nimmt sogar darauf Bezug. Dies bedeutet, dass für den Jugendlichen alle Handlungen strafbar sind, die auch für den Erwachsenen strafbar sind.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Strafrecht für Erwachsene und dem der Jugendlichen liegt in den vorgesehenen Strafen. Während Erwachsene mit Haft- oder Geldstrafen bestraft werden, soll der Jugendliche erzogen werden. Es soll also nicht die Tat hart bestraft und die Bevölkerung vor dem Täter geschützt werden, vielmehr steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund (vgl. Eplinius, 2009, o. S.).

Erziehungsziele

Die Erziehungsziele für straffällig gewordene junge Menschen ergeben sich aus §1 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

  • Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen abzubauen und zu vermeiden.
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen.
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen.
  • Dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(Stadt und Landkreis Fulda in Konzeption der gemeinsamen Jugendhilfe im Strafverfahren, 2011, S. 5)

Ursachen und Gründe für Kriminalität?

Es gibt verschiedene Ursachen von Gewalt. Häufig führen Aggressionen, Angst, Selbstschutz, Frust und Depression, Reaktion auf Stress und psychische Belastung, Einflüsse von Drogen oder Alkohol und vor allem finanzielle Gründe zu einem kriminellen Verhalten.

Das Elternhaus spielt oftmals eine große Rolle. Wenn Kinder und Jugendliche von ihren Eltern Gewalt erfahren, kann es dazu führen, dass sie selbst gewalttätig werden. Auch Gruppenzwang ist häufig sehr stark und mitziehend, sodass man den Blick für das Richtige verliert. Einige Jugendliche versuchen sich durch Gewalt, Anerkennung und Respekt bei ihren Freunden oder Mitschülern zu verdienen.

Es wird für Menschen immer einen Grund für Gewalt geben, doch ist das nicht der richtige Weg, um Konflikte zu lösen (vgl. Kittel, 2019, o. S.).

Soziale Arbeit mit kriminellen Jugendlichen – Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist eine durch das SGB VIII – dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – gesetzlich verankerte Pflicht des Jugendamtes. Die JuHiS ist als eine von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung installiert. Eine zentrale Bedeutung kommt der JuHiS hinsichtlich ihrer „erzieherischen, sozialen und fürsorglichen Gesichtspunkte im Verfahren von den Jugendgerichten“ gem. §38 II JGG zu. Damit wird der JuHiS mehr Autonomie als anderen Instanzen im Jugendstrafverfahren zuteil.

(Stadt und Landkreis Fulda in Konzeption der gemeinsamen Jugendhilfe im Strafverfahren, 2011, S. 4)

Interventionsmaßnahmen – Aufgaben der Jugendhilfe

Nach Begehung einer Straftat folgt eine polizeiliche Mitteilung des/der jeweiligen Jugendlichen an die Jugendhilfe im Strafverfahren. Je nach Schwere der Tat folgt eine Diversion (Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit oder ohne Auflagen). Jugendliche, die zum ersten Mal auffällig werden, führen meist ein Erziehungsgespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der JuHiS und das Verfahren wird in der Regel eingestellt. Bei Jugendlichen, die häufiger in Erscheinung treten ist unter anderem mit sogenannten Ambulanten Maßnahmen zu rechnen, welche das Jugendgericht auferlegen kann:

Grafik: Xhorxhilda Celo

Ambulanten Maßnahmen

Weisung

  • Betreuungsweisung
  • Teilnahme am sozialen Trainingskurs
  • Teilnahme am Anti-Gewalt-Trainingskurs
  • Teilnahme an Verkehrsseminar oder Erste-Hilfe-Kurs
  • Ableistung gemeinnütziger Arbeit
  • Kontakt zu Beratungsstellen
  • Außergerichtlicher Tatausgleich
  • Buchweisung „Lesen anstatt…“

Auflagen

  • Schadenswiedergutmachung
  • Geldauflage an gemeinnützige Einrichtungen
  • Arbeitsleistungen zu erbringen
  • sich bei dem Geschädigten zu entschuldigen

Hilfe zur Erziehung

  • soziale Gruppenarbeit
  • Betreuungshelfer
  • sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Nachbetreuung bei jungen Volljährigen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren kümmert sich in Kooperation mit den straffällig gewordenen Jugendlichen um die Vermittlung, Begleitung und Überwachung der gerichtlichen Anordnungen. Sie stehen während des gesamten Strafverfahrens zur Seite.

Bei Wiederholungstätern greift man zum Schluss zu den so genannten Stationären Maßnahmen:

Stationäre Maßnahmen

  • Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen)
  • Jugendarrest
  • Therapie
  • Jugendstrafe (zur Bewährung oder Jugendstrafanstalt)

Die Aufgabe der Jugendhilfe ist hierbei, mit den Jugendlichen und Heranwachsenden in Verbindung zu bleiben und sie bei Ihrer Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. Jugendhilfe im Strafverfahren – Stadt und Landkreis Fulda, 2011, o. S.).

Fazit

Die Jugendkriminalität sei in Deutschland insgesamt nicht brutaler geworden und die Zahlen der Delikte seien rückläufig. Dies bestätigte Kriminologe und Rechtswissenschaftler Wolfgang Heinz in seinem Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung (vgl. Heinz, 2016, o. S.).

Meiner Meinung nach ist das darauf zurückzuführen, dass der Erziehungsgedanke in der Bundesrepublik im Vordergrund steht und nicht der Freiheitsentzug. Durch die Unterstützung der Sozialen Arbeit können Kinder- und Jugendliche wieder zurück auf den geraden Weg finden und diesen weitergehen, auch nach ihrem Ausschwenker!

 

Literaturverzeichnis

Ackermann, Leonie. 2009. Die Altersgrenzen der Strafbarkeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz. [Online] 2009. [Zitat vom: 02. 07 2019.] https://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=AdUd-RYC4e8C&oi=fnd&pg=PA17&dq=strafm%C3%BCndigkeit+in+deutschland&ots=r3oWJzcdH4&sig=DPPWzJGdAw3RTBeFxqdCYHgTSeQ#v=onepage&q&f=false.

Eplinius, Mark. 2009. Jugendstrafrecht – Was ist Jugendstrafrecht? [Online] 2009. [Zitat vom: 02. 07 2019.] https://www.eplinius.de/strafrecht/strafverfahren-im-ueberblick/jugendstrafrecht/.

Fähnrich, Oliver. 2009. Hochschul- und Landesbibliothek. Jugendkriminalität – Biografische Kontexte straffälliger Jugendlicher ; Merkmale und Selbstdeutungsmuster jugendlicher Wiederholungstäter. [Online] 09 2009. [Zitat vom: 01. 07 2019.] http://eldorado.tu-dortmund.de:8080/handle/2003/27215.

Heinz, Wolfgang. 2016. Bundeszentrale für politische Bildung. Jugendkriminalität – Zahlen und Fakten. [Online] 18. 10 2016. [Zitat vom: 02. 07 2019.] http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gangsterlaeufer/203562/zahlen-und-fakten?p=all.

Jugendhilfe im Strafverfahren – Stadt und Landkreis Fulda. 2011. Konzeption der gemeinsamen Jugendhilfe im Strafverfahren. Fulda : s.n., 2011.

—. 2011/04. Schaubild – Stationen für die Beschuldigten in Jugendstrafverfahren. Fulda : s.n., 2011/04.

Kittel, Thomas. 2019. Jugendkriminalität – Ursachen und Gründe – Warum Gewalt? [Online] 2019. [Zitat vom: 02. 07 2019.] http://elearn.hawk-hhg.de/projekte/58/pages/ursachen-gruende.php.

 

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
xhorxhildacelo (1. Juli 2019). Inklusion von straffällig gewordenen Jugendlichen – Wie werden sie wieder in die Gesellschaft integriert? Inklusion. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qcva


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5 Antworten

  1. stinefritz sagt:

    Hallo Xhorxhilda,
    ich finde deinen Blogbeitrag sehr ansprechend und interessant. Das Thema ‘straffällig gewordene Jugendliche’ ist meiner Meinung nach in unserer Gesellschaft nicht sehr populär. Ja, man sieht ab und zu in den Nachrichten, dass Jugendliche Straftaten begehen, allerdings wird nicht gezeigt, was die Konsequenzen oder Maßnahmen sind, die diese Jugendlichen dann bekommen.
    Außerdem finde ich es super, dass du die Ursachen und Gründe für die Kriminalität von Jugendlichen beleuchtet hast. Viel zu oft bildet unsere Gesellschaft sich ein Urteil über straffällig gewordene Jugendliche und steckt sie in die typisch deutschen Schubladen. Keiner macht sich wirklich Gedanken darüber, wo diese Kriminalität her kommen könnte.
    Ich habe im Internet eine tolle Seite zum Thema “Integration von straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen” gefunden. Das Deutsche Rote Kreuz stellt Projekte vor, die benachteiligten Kindern und Jugendlichen frühzeitig eine Chance geben, nicht straffällig zu werden.

    Liebe Grüße, Stine

  2. Sophia Scheich sagt:

    Hallo Xhorxhilda,
    ich finde dein Thema sehr interessant. Öfter hört man in den Nachrichten von Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, aber eine richte Vorstellungen von den Unterschieden oder den Folgen dieser Urteile kennt man oft nicht. Auch frage ich mich, wie eine Feststellung darüber erfolgt, ob eine Straftat dem Jugend- oder dem Erwachsenenstrafrecht zufällt.
    Ich finde du hast den Unterschied des Erziehungsziels bei Jugendstrafen sehr gut und verständlich dargestellt, indem du das Gesetz aufgeführt hast. Auch hast du die Aufgabe der Jugendhilfe gut dargestellt.
    Besonders spannend finde ich die ambulanten Maßnahmen, die den Jugendlichen helfen sollen, den Weg zu Respekt einzuschlagen und von der Gewalt abzukommen, wie du es eindrücklich in deiner Darstellung aufgezeigt hast.
    Was mir bei deiner Darstellung der ambulanten Maßnahmen nicht ganz klar war, ist die Unterscheidung der drei Überbegriffe: Weisung, Auflage, Hilfe zu Erziehung. Gibt es da eine Abstufung, die sich nach der Schwere der Straftat richtet? Gibt es auch Kombinationen von mehreren Maßnahmen aus verschiedenen Gruppen?
    Ich stimme dir mit deinem Fazit zu, dass es sehr wichtig ist, Jugendliche nicht nur zu bestrafen, sondern immer den Erziehungsgedanken mit in die Strafe einfließen zu lassen. Es muss darauf geachtet werden, wie man den Jugendlichen helfen kann die Straffälligkeit zu überwinden. Meiner Meinung nach müssen mögliche Ursachen, die zu einer Straffälligkeit der Jugendlichen führen herausgefunden werden. Darauf kann dann durch die benannten Maßnahmen reagiert werden.
    Ich fand deinen Blogbeitrag sehr spannend. Man konnte dir gut folgen, da du den Beitrag flüssig und in einer guten Sprache geschrieben hast. Ich fand dein Fazit sehr gut, in dem du nochmal die Jugendkriminalität in Deutschland aufgegriffen hast und betont hast, dass diese zurückginge. Damit hast du den Beitrag abgerundet, da du dich auf den Erfolg des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts bezogen hast.
    Liebe Grüße
    Sophia

  3. xhorxhildacelo sagt:

    Grüß dich Michelle,

    freue mich über den ersten Kommentar zu meinem Blog. Gerne schreibe ich dir ein paar genauere Zeilen zu der ambulanten Maßnahme “Lesen anstatt…”

    Ziele
    “Die Jugendlichen sollen in Kontakt mit altersgerechter Literatur kommen, die sich mit ihren Sorgen, Problemen, Lebenswelten, aber auch mit ihren Straftaten aus einem anderen Blickwinkel auseinandersetzt. Durch das Lesen der Bücher, das Bearbeiten von begleitenden Aufgaben und das Gespräch zum Buch, sollen Anreize geboten werden, sich anhand der Literatur mit der eigenen Tat, den eigenen Problemen und Lebensweisen, sowie den eigenen Erfahrungen und Einstellungen intensiver auseinanderzusetzen.

    Unabhängig von der Auseinandersetzung mit der eigenen Tat, werden bei den jungen Leuten über die Bücher die Phantasie und das Vorstellungsvermögen angeregt. Die Lesekompetenz und die kommunikativen Fähigkeiten werden gestärkt, so dass das Buchprojekt einen Beitrag dazu leisten kann, Defiziten bzw. bestimmten Versäumnissen entgegenzuwirken.”
    (Stadt und Landkreis Fulda in Konzeption der gemeinsamen Jugendhilfe im Strafverfahren, 2011, S. 10,11)

    Zielgruppe
    Das genannte Buchprojekt richtet sich an straffällig gewordene Jugendliche im Alter von 14-20 Jahren, welche aus Neugier oder im Rahmen einer Mutprobe zum/zur Ersttäter/Ersttäterin werden. Meist geht es hier um Bagatellstraftaten. https://www.juraforum.de/lexikon/bagatelldelikt
    (vgl. Stadt und Landkreis Fulda in Konzeption der gemeinsamen Jugendhilfe im Strafverfahren, 2011, S. 11)

    Ich hoffe ich konnte deine Frage beantworten!

    Liebe Grüße, Xhilda

  4. M. Olbrich sagt:

    Hallo Xhorxhilda,
    obwohl ich mit dem Thema straffällig gewordenen Jugendlichen sowohl privat als auch beruflich noch sehr wenige Berührungspunkte hatte, hat mich dein Blogbeitrag sofort angesprochen. Das Thema straffällig gewordene Jugendliche unter dem Gesichtspunkt der Inklusion zu betrachten finde ich sehr spannend, vor allem weil ich denke, dass die wenigsten mit dem Thema Inklusion sofort dieses Thema in Verbindung bringen würden.
    Umso spannender war es deinen Beitrag zu lesen. Dass es für Jugendliche Straftäter andere Gesetze und Konsequenzen gibt wie für Erwachsene Straftäter, war mir bewusst. Dennoch bin ich erstaunt und positiv überrascht, wie mit den Delikten Jugendlicher umgegangen wird. Immerhin kann Jugendkriminalität viele Gründe haben und es ist meiner Meinung nach wichtiger diese Gründe zu erforschen und den Jugendlichen zu helfen, anstatt Freiheitsentzug oder andere harte Maßnahmen anzuwenden. Das Jugendstrafrecht soll vor allem erneuten Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen entgegenwirken, Rechtsfolgen und Verfahren sind immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Der Erziehungsgedanke ist hier also wie du schon geschrieben hast (berechtigterweise) immer im Vordergrund.
    Zum Schluss habe ich noch eine Frage, im Abschnitt ambulante Maßnahmen nennst du unter anderem den Punkt Buchweisung „Lesen anstatt…“, mich würde interessieren was genau diese Weisung ist. Meine Recherchen im Internet haben mich dazu nicht weitergebracht.

    Liebe Grüße

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