Ist das neue BTHG wirklich so inklusiv, wie es gerne wäre?

Welche Änderungen sieht das Gesetz vor?

Wem nützen diese Änderungen?

Warum werden sie an meinem Arbeitsplatz als Risiko gesehen?

 

Worum geht es überhaupt?

An meinem derzeitigen Arbeitsplatz, dem Hilfeverbund Wohnen und Arbeit (HWA) der Arbeiterwohlfahrt Stadtkreis Gießen e.V., eine Hilfseinrichtung für wohnsitzlose Menschen, wird momentan wöchentlich in Teamsitzungen die Umsetzung des neuen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum kommenden Jahr diskutiert. Am Ende dieser Diskussionen stehen nahezu jedes Mal neben den vielen Fragezeichen auch große Sorgen um die Klienten und die zukünftige Arbeitsweise. Innerhalb des HWA arbeite ich in dem Bereich CMA. Dies ist ein stationäres Wohnheim für chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranke.

Die Bewohner dieser Einrichtung werden nach §53 SGB XII stationär betreut. Durch das BTHG, wird die Grundlage der Betreuung innerhalb der Einrichtung vom zwölften Buch hin zum neunten Buch verlagert. Die gesetzliche Grundlage für Menschen, welche Unterstützungen der Eingliederungshilfe erhalten, fällt also nicht mehr unter den Schirm der Sozialhilfe, sondern Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Hierdurch kommen vielschichtige Veränderungen auf die Bewohner und das Personal zu. So werden, nachdem 2017 und 2018 bereits die ersten beiden Reformstufen des neuen BTHG umgesetzt wurden, ab 2020 beispielsweise die existenzsichernden Leistungen nicht mehr überwiegend vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) getragen, sondern von dem Heimbewohner selbst. Hierfür wird dessen Einkommen oder Vermögen herangezogen. Da als existenzsichernde Leistungen Miete, Strom, Wasser, Heizung und Essen gelten, ist bei unseren Bewohnern davon auszugehen, dass ein etwaiges Einkommen (Rente, Arbeitslosengeld) nicht ausreichend ist, um die Wohnkosten begleichen zu können. In diesem Fall muss dann ein Antrag bei dem zuständigen Sozialamt erfolgen, damit dieses ergänzende Leistungen erbringt.

Die Unterstützung durch das Personal in dem Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird weiterhin vom LWV bezahlt. Hierfür ist abzuschätzen, welche Unterstützung genau benötigt wird und welchem Zeitaufwand diese entspricht. Diese Einschätzung wird dann in so genannten Fachleistungsstunden abgerechnet, welche das Personal an Zeit zur Verfügung hat, um mit dem Bewohner zu arbeiten. Hierunter fallen Dinge wie tagesstrukturierende Maßnahmen, Haushalts- und Hygienetrainings und anderweitige Angebote der Einrichtung.

 

Beispiele für Angebote im Bereich der Tagesstruktur

Lebenspraktische Angebote der CMA-Einrichtung

Durch die entstehende Abgrenzung soll es also für betroffene Menschen möglich werden, sich ihre Hilfen ganz individuell und nach eigenem Bedarf einzukaufen und für Menschen, welche in stationären Einrichtungen leben, nicht weiter auf die Angebote dieser Einrichtung angewiesen zu sein.

Eine weitere wichtige Änderung durch das BTHG besteht darin, dass betroffene Menschen durch das Ablösen von der Sozialhilfe in Zukunft weniger eigenes Einkommen einsetzen müssen, um Hilfsangebote wahrnehmen zu können. (Vgl. Del Giudice, et al., 2019)

 

Und für wen das Ganze?

Da diese Änderungen alle positiv klingen, sollte zunächst auch eine positive Einstellung zum BTHG vorliegen. Die Frage, wem diese neuen Ansätze also nützen könnten, scheint schnell beantwortet. So wäre ich selbst noch vor zwei Jahren davon überzeugt gewesen, dass alle betroffenen Menschen, also Menschen mit Behinderung, hier nur profitieren können. Nachdem ich jedoch bei meinem aktuellen Arbeitsplatz angefangen habe, habe ich sehr schnell gelernt, dass eine „Abhängigkeitserkrankung“ eben nicht als Erkrankung sondern viel mehr als Behinderung gilt. Einige unserer Bewohner haben einen GdB (Grad der Behinderung) mit der Begründung des Alkoholismus zugeschrieben bekommen. Diese Tatsache ist zudem der Grund, warum unser Wohnheim der Suchthilfe als eine Einrichtung der Eingliederungshilfe gilt. Da ich im letzten Abschnitt weiter darauf eingehen möchte, warum die Gesetzesänderung eine mögliche Gefahr für unsere Bewohner darstellt, kann ich also nicht pauschal sagen, dass alle betroffenen Menschen hier profitieren werden.

Generell lässt sich allerdings sagen, dass Menschen, die von Behinderungen bedroht sind, positiven Nutzen aus dem BTHG ziehen werden. Dies kommt daher, dass zukünftig die Prävention von Behinderungen gestärkt werden soll. Ebenso können betroffene Menschen, welche einem Beruf nachgehen, dahingehend positiv in die Zukunft blicken, dass die Freibeträge (also was man verdienen/besitzen darf, ohne einen Anteil davon einsetzen zu müssen) erhöht werden.

Und wie bereits angedeutet, sollte die erhöhte Selbstbestimmung für jede Person mit Behinderung als positiv aufgefasst werden, welche durch ihre Behinderung nicht in einem solchen Maße kognitiv beeinflusst wird, dass ihre Entscheidungsfindung beeinträchtigt wird. Auch Menschen, auf die der letzte Punkt nicht zutrifft können von den Änderungen profitieren, wenn ein gesetzlicher Betreuer oder eine andere Person mit vorhandener Fürsorgepflicht sich mit den neuen Möglichkeiten auseinandersetzt und für die Belange der betroffenen Person einsetzt.

Was gibt’s auszusetzen?

Nachdem ich anfangs innerhalb unserer Einrichtung immer wieder von Sorgen um die Umsetzung des BTHG ab 2020 mitbekommen habe, habe ich mich an verschiedene Kollegen gewandt, um diese Sorgen besser verstehen zu können. So habe ich unter anderem Gespräche mit dem stellvertretenden Einrichtungsleiter, Herrn Wilhelmi, und meiner anleitenden Sozialpädagogin, Frau Ruiz, geführt, da diese über jahrelange Erfahrung mit unserer Zielgruppe und deren Bedürfnisse verfügen.

Hierbei sind verschiedene Kritikpunkte am BTHG genannt worden. Bezogen auf unsere Bewohner ist unter anderem ein Problem, dass diese häufig nur durch erhöhte Motivationsversuche unsererseits zur Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen überzeugt werden können. Teilweise ist dies sogar ausschließlich durch Hinweis auf den unterschriebenen Heimvertrag mit Bezug auf die Mitwirkungspflicht möglich. Da nun allerdings eine erhöhte Selbstbestimmung erfolgen soll, indem ein Mietvertrag nicht mehr mit der Unterstützung im Bereich Gestaltung des Tages gekoppelt wird, bestehe ein erhöhtes Risiko dafür, dass unsere Bewohner sich vermehrt abgrenzen und die elementare Aufgabe der Eingliederungshilfe von uns nicht weiter erfüllt werden kann. Ebenso könne auf die Teilnahme von Angeboten verzichtet werden, welche elementare Fähigkeiten wie Körper- und Zimmerhygiene trainieren sollen. (C. Ruiz, persönliche Kommunikation, 1 Juli 2019)

Ein weiterer Mitarbeiter gab zudem die Risiken des Netto-Prinzips zu bedenken (Anonym, persönliche Kommunikation, 1 Juli 2019). Dieses besagt, dass bis zum 01.01.2020 jeder unserer Bewohner ein eigenes Konto haben soll, auf das dann sein Geld überwiesen wird, bevor dieser es für Mietkosten an uns weiterleitet. Seiner langjährigen Erfahrung zufolge sei bei bestimmten Bewohnern ein erhöhtes Risiko vorhanden, dass ein solcher Geldbetrag zu Monatsbeginn dazu führen könnte, dass vermehrt Alkohol als Suchtmittel gekauft und konsumiert werde. Bei weit abgebauten Bewohnern – welche zurzeit mit eigener Zustimmung ihren Barbetrag eingeteilt bekommen – könne dies zu einer rapiden gesundheitlichen Verschlechterung führen. Überspitzt ausgedrückt seien die Mitarbeiter dann teilweise gezwungen einzelnen Bewohnern dabei zuzusehen, wie diese sich selbst ruinieren, während die neue Gesetzesgrundlage die bewährten Verhinderungsstrategien der Einrichtung erheblich erschwert. Ebenso sei die kommende Änderung für ein paar der Bewohner absolut vielversprechend. Solche beispielsweise, die eine Eigenmotivation zur Verbesserung der eigenen Lebenslage in sich tragen, seien dann in der Lage, die Vorteile des BTHG in ihrer ursprünglich angedachten Form nutzen und sich selbstständig adäquate Hilfen einkaufen, die in unserer Einrichtung möglicherweise nicht geboten werden.

Neben den „gefährdeten“ Fällen und den möglichen Chancen, wurde zudem auf eine dritte Gruppe hingewiesen. Frau Ruiz gab zu bedenken, dass in einer nassen CMA-Einrichtung wie unserer viele Leute zwar nicht durch vorgehende Risiken gefährdet, aber eben auch nicht gewillt seien, die Chancen wahrzunehmen. So sei für einen großen Teil unserer Bewohner die bisher bestehende Form ebenfalls die optimale Form der Betreuung. Dieser Teil des Gespräches regte mich zum Nachdenken an, da darin zugleich gesagt wird, dass es nicht das Ziel unserer Arbeit sei, den Bewohnern nach unseren Maßstäben und Vorstellungen zu helfen, sondern vielmehr die individuellen Bedürfnisse zu akzeptieren und unterstützen, solange keine Selbstgefährdung besteht. In eine ähnliche Fuge schlägt auch Tessloff:

 „Inklusion kann auch Überforderung bedeuten. Viele unserer Klienten können ihre Bedürfnisse nicht adäquat artikulieren, Selbsteinschätzung ist ein Lernprozess. Viele äußern eher den Wunsch nach Integration: Indem sie sich in der schützenden Einrichtung beheimaten, verweigern sie sich den Anforderungen der Gesellschaft und dem Inklusionsgedanken. Inklusion steht hier erst am Ende eines langen Weges, Integration ist die Vorstufe. Das stationär und ambulant betreute Wohnen arbeitet schon seit langem inklusiv, indem stetig an dem Teilhabeprozess der Betroffenen gemeinsam mit ihnen gearbeitet wird. Die Gesellschaft, die Politik muss nun nachziehen, indem Strukturen entstehen, die unsere Klientel, ohne von ihnen beeinträchtigt zu werden, nutzen kann.“ (Tessloff nach Tranel, 2018)

Abschließend muss jedoch erneut darauf hingewiesen werden, dass es sehr wohl Menschen gibt, für die das BTHG aus genannten Gründen mehr Gefahr als Hilfe darstellt. Und genau hier stellt sich dann die Frage, ob ein Gesetz, welches durch Selbstbestimmung die Inklusion fördern soll, mit einzelnen Gruppen genau das Gegenteil tut und diese noch weiter an den Rand der Gesellschaft schiebt.

Gerne würde ich erfahren, welche Meinung hierzu bei Lesern besteht, welche mit ähnlicher Klientel arbeiten, oder auch zum ersten Mal von der Problematik hören.

 

Beitragsbild: Foto Von Kieler Fenster.  Kieler Fenster – Verein zur Förderung sozialpädagogischer Initiativen e.V. [Online] 2016. [abgerufen am 09.07.2019.] https://www.kieler-fenster.de/images/blog/2016_07_bthg.jpg.

 

Vertiefender Link zur Thematik:

Um sich ein eigenes Bild zum BTHG und dessen Vorzügen zu machen, ist das BTHG in leichter Sprache zu empfehlen.

 

Literaturverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2017. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Einzelheiten zum Bundesteilhabegesetz. [Online] 24. 01 2017. [Zitat vom: 02. 07 2019.] https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz/einzelheiten-zum-bundesteilhabegesetz-artikel.html.

Del Giudice, Janina und Meier, Jutta. 2019. Betanet Bundesteilhabegesetz. [Online] Betanet, 08. 04 2019. [Zitat vom: 29. 06 2019.] https://www.betanet.de/bundesteilhabegesetz.html#praxistipps-4.

Tranel, Martina. 2018. Konturen online. BTHG und Eingliederungshilfe Sucht. [Online] Mitglied der Vorbereitungsgruppe Fachtag für Soziotherapeutische Einrichtungen, 09. 03 2018. [Zitat vom: 02. 07 2019.] https://www.konturen.de/kurzmeldungen/bthg-und-eingliederungshilfe-sucht/.

 

 

 

 



Diesen Blogbeitrag zitieren
nickreuschling (2019, 10. Juli). Ist das neue BTHG wirklich so inklusiv, wie es gerne wäre? Inklusion. Abgerufen am 19. März 2024, von https://doi.org/10.58079/qcvp

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2 Antworten

  1. Hannah Lehmann sagt:

    Hallo Nick,
    das Thema, welches du dir ausgesucht hast ist sehr aktuell und interessant, zumindest für mich. Da ich auch in einer Einrichtung arbeite mit Menschen mit Beeinträchtigung habe ich auch schon viel von dem BTHG gehört. Da du es relativ ausführlich, aber dennoch kurz geschrieben hast konnte ich es sehr gut verstehen und weiß nun auch endlich was dieses Gesetz alles mit sich bringt.
    Abgesehen davon finde ich die Bilder mit den Angeboten auch sehr informativ, um einen kleinen Überblick zu bekommen wie weitreichend solche Angebote doch sein können.
    Unterm Strich hat mir dein Beitrag gut gefallen und auf die Sprünge geholfen, danke dafür!
    Liebe Grüße
    Hannah

  2. Andreas Hof sagt:

    Hallo Nick,

    deinen Blog finde ich wirklich super geschrieben. Das Thema scheint mir außerdem sehr wichtig zu sein und Bedarf auf jeden Fall einer klaren Untersuchung.

    Besonders angesprochen hat mich bereits der am Anfang des Blogs geschriebene Abschnitt zum Thema der existenzsichernden Leistungen:

    “Da als existenzsichernde Leistungen Miete, Strom, Wasser, Heizung und Essen gelten, ist bei unseren Bewohnern davon auszugehen, dass ein etwaiges Einkommen (Rente, Arbeitslosengeld) nicht ausreichend ist, um die Wohnkosten begleichen zu können. In diesem Fall muss dann ein Antrag bei dem zuständigen Sozialamt erfolgen, damit dieses ergänzende Leistungen erbringt.”(Nick Reuschling, 16.07.2019)

    Ich bin mir nicht so ganz sicher, was ich davon halten soll, dass auf Unterstützung angewiesene Menschen in diesem Bereich nicht mehr unter den Schirm der Sozialhilfe fallen. Natürlich mag es sein, dass die Rehabilitatios- und Teilhabeangebote einen Großteil der “Probleme” angehen, jedoch denke ich, dass die benötigten existenzsichernden Leistungen (siehe) weitaus mehr Probleme verursachen und im Endeffekt muss hierbei ein zusätzlicher Antrag für eben diese gestellt werden. Macht das wirklich Sinn?

    Vielen Dank für diesen Denkanstoss. Das neue BTHG werde ich mir noch genauer anschauen!

    Beste Grüße

    Andy

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